1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen JeLa und dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Lieferung der Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung.
(2) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, JeLa hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn JeLa eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Rechte, die JeLa nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
(4) JeLa kann mit ihr verbundene Unternehmen an ihrer Stelle in den Vertrag mit dem Käufer eintreten lassen. Tritt ein verbundenes Unternehmen in den Vertrag mit dem Käufer ein, gelten diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für dieses Vertragsverhältnis vollumfänglich weiter.
§2 Angebote und Auftragserteilung
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Farb- und Leistungsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
(3) JeLa behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von JeLa durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von JeLa auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für JeLa nicht verbindlich.
§3 Lieferung
(1) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von JeLa maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von JeLa. Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen sind zulässig.
(2) Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schriftform. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch JeLa, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ord-nungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus.
(4) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder JeLa die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
(5) Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er JeLa nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(6) Sofern JeLa mit dem Käufer einen Rahmenvertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Käufer die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist JeLa nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§4 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von JeLa verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder JeLa weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Käufer, übernommen hat. JeLa wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
(2)Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann JeLa den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät. JeLa ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
(3) Angelieferte Ware ist vom Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
§5 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
(2) Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von JeLa berechnet.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit den Bezahlungen früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
(4) JeLa ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist JeLa berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die JeLa aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, Eigentum von JeLa. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von JeLa gefährdende Verfügungen zu treffen.
(3) Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an JeLa ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. JeLa nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist JeLa unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat JeLa oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann JeLa die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer wird stets für JeLa vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, JeLa nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt JeLa das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für JeLa. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
(6) JeLa ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von JeLa aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
(7) Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Abs. 1 bis 6 dieser Regelung nicht die gleiche Siche-rungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer JeLa hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§7 Gewährleistung
(1) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und JeLa Mängel unverzüglich, spätestens 2 Wochen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen JeLa unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an JeLa schriftlich zu beschreiben. Er ist ferner verpflichtet, die Ware zur Prüfung von angeblichen Mängeln auf seine Kosten an JeLa zu senden.
(2) Bei Mängeln der Ware ist JeLa nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist JeLa verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als der Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Käufer in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
(3) Sofern JeLa zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die JeLa zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus ver-zögert.
(4) Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von JeLa zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn JeLa den Mangel nicht zu vertreten hat, statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat und Sonderanfertigungen geliefert hat.
(5) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung oder unsachgemäß ausgeführter Änderungen oder Reparaturen der Ware durch den Käufer oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Käufer zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
(6) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung von JeLa für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt.
Eine Stellungnahme von JeLa zu einem vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängel-anspruch von JeLa in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
§8 Haftung
(1) Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet JeLa unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet JeLa nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von JeLa auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
§9 Höhere Gewalt
(1) Sofern JeLa durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird JeLa für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern JeLa die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von JeLa nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
(2) JeLa ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für JeLa kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Käufers wird JeLa nach Ablauf der Frist erklären, ob JeLa von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§10 Schlussbestimmungen
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von JeLa möglich.
(2) Für die Rechtsbeziehungen des Käufers zu JeLa gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen JeLa und dem Käufer ist der Sitz von JeLa. JeLa ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Käufers und von JeLa ist der Firmensitz von JeLa (zur Zeit Petersberg).